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Neue Katzenschutzverordnung in Kraft getreten

Kastrations- und Kennzeichnungspflicht seit dem 1. März 2025

Neu Wulmstorf, 04.03.2025. Der Rat der Gemeinde Neu Wulmstorf hat in seiner Sitzung am 27.02.2025 beschlossen, eine Katzenschutzverordnung einzuführen, die zum 1. März 2025 in Kraft getreten ist. Ziel der Verordnung ist es, die unkontrollierte Vermehrung von Katzen einzudämmen und damit das Leid freilebender Tiere zu verringern.

Warum ist die Verordnung notwendig?

Auch in Neu Wulmstorf gibt es streunende Katzen, die ausgesetzt, zurückgelassen oder entlaufen sind. Ohne menschliche Versorgung leiden diese Tiere oft an Mangelernährung, Infektionen, Parasitenbefall oder unbehandelten Verletzungen. Besonders problematisch ist die unkontrollierte Fortpflanzung: Jedes Jahr kommen zahlreiche Jungkatzen zur Welt, die ebenfalls ein Leben ohne Versorgung führen müssen. Die neue Kastrationspflicht soll helfen, diesen Kreislauf zu durchbrechen.



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Kastrations- und Kennzeichnungspflicht auch für Freigängerkatzen

Nicht nur Streunerkatzen vermehren sich unkontrolliert – auch freilaufende Hauskatzen tragen zur Population bei. Daher gilt die Kastrationspflicht auch für sogenannte Freigängerkatzen, also Katzen mit HalterIn, die unkontrolliert nach draußen dürfen. Zusätzlich müssen diese Katzen durch einen Mikrochip oder eine Tätowierung gekennzeichnet und in einer anerkannten Registerstelle eingetragen werden. So können entlaufene Tiere leichter zugeordnet und Verwechslungen mit Streunerkatzen vermieden werden.

Weitere Informationen

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zur neuen Katzenschutzverordnung für Sie zusammengestellt.

1. Was bedeutet die Verordnung für mich als KatzenhalterIn?

Wenn Sie Ihrer Katze Freigang gewähren möchten, müssen Sie sie vorab von einem Tierarzt oder einer Tierärztin kastrieren und kennzeichnen lassen. Zudem ist die Registrierung in einem anerkannten Haustierregister (z. B. FindeFix, TASSO e. V.) verpflichtend.

2. Ab wann gilt die Katzenschutzverordnung?

Die Regelungen treten am 1. März 2025 in Kraft.

3. Welche Übergangsfrist besteht für freilaufende Hauskatzen?

Freilaufende Hauskatzen müssen bis zum 01.09.2025 kastriert und gekennzeichnet werden. Lesen Sie hierzu die nachfolgenden FAQ.

4. Ab welchem Alter muss meine Katze kastriert, gekennzeichnet und registriert werden?

Sobald Ihre Katze fünf Monate oder älter ist.

5. Was muss ich beachten, wenn meine Katze weiterhin Freigang haben soll?

Sie müssen Ihre Katze kastrieren, kennzeichnen und in einem anerkannten Haustierregister registrieren lassen.

6. Warum gibt es eine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht?

Die Kennzeichnung und Registrierung erleichtern die Zuordnung von Fundkatzen erheblich. Eine Kennzeichnung ohne Registrierung ist wirkungslos, da nur registrierte Daten eine schnelle Identifikation ermöglichen.

Vorteile für Tierheime:

  • Schnellere Bearbeitung von Fundtierfällen
  • Kürzere Aufenthaltsdauer der Tiere im Tierheim
  • Weniger Personalaufwand
  • Geringerer Platzbedarf
  • Reduzierte Kosten

Vorteile für Gemeinden:

  • Schnellere Bearbeitung von Fundtierfällen
  • Geringere Kosten

Vorteile für Katzen:

  • Schnellere Rückführung zur HalterIn
  • Weniger Stress durch kürzere Aufenthalte im Tierheim
  • Keine unnötige „Zweitkastration“ bei weiblichen Tieren

Schnellere medizinische Versorgung bekannter Erkrankungen

7. Wo kann ich meine Katze kastrieren und kennzeichnen lassen?

Die Kastration und Kennzeichnung per Mikrochip oder Tätowierung erfolgt bei einem Tierarzt oder einer Tierärztin.

8. Kann meine Katze auch sterilisiert oder chemisch kastriert werden?

Nein, nur die chirurgische Kastration ist als Verfahren zur Unfruchtbarmachung anerkannt.

9. Wo kann ich mein Tier registrieren?

Die Registrierung erfolgt bei einem anerkannten Haustierregister, z. B. FindeFix oder TASSO e. V.

10. Welche Daten werden bei der Registrierung erfasst?

Erfasst werden:

  • Geschlecht und Geburtsdatum der Katze
  • Angaben zur Fortpflanzungsfähigkeit
  • Die auf dem Mikrochip gespeicherte Nummer oder Tätowierungsdaten
  • Name, Kontaktdaten und Anschrift der HalterIn
11. Wie kann ich feststellen, ob meine Katze bereits gekennzeichnet ist?

Ein Tierarzt oder eine Tierärztin kann überprüfen, ob Ihre Katze bereits gekennzeichnet wurde.

12. Wie weise ich nach, dass meine Katze kastriert ist?

Als Nachweis gelten beispielsweise eine Rechnung oder eine schriftliche Bestätigung des Tierarztes oder der Tierärztin. Das Dokument muss die Kastration sowie die Identität der Katze eindeutig belegen.

13. Was muss ich als KatzenzüchterIn beachten?

Auch Katzen mit Freigang aus Zuchtbetrieben unterliegen der Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht. Sie können jedoch gemäß § 8 der Katzenschutzverordnung eine Ausnahmegenehmigung für die Kastrationspflicht beantragen. Voraussetzung ist der Nachweis einer kontrollierten Zucht mit bekannten Elterntieren sowie einer gesicherten Versorgung der Nachzucht.

14. Was kann ich tun, wenn meine Katze aus gesundheitlichen Gründen nicht kastriert werden kann?

In bestimmten Fällen kann auf schriftlichen Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Katzenschutzverordnung eine Ausnahmegenehmigung von der Kastrationspflicht erteilt werden.

15. Muss ich meine Katze kastrieren lassen, wenn sie nur in der Wohnung lebt?

Für Wohnungskatzen besteht keine Kastrationspflicht. Da jedoch immer das Risiko besteht, dass eine Wohnungskatze entwischt und sich fortpflanzt, wird die Kastration dringend empfohlen.

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