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Hamburg

Was sind eigentlich Haftgründe?

Hamburg. Immer wieder ist in unseren Berichten von Haftmaßnahmen die Rede, verbunden mit dem Hinweis, dass keine Haftgründe vorlagen und die Beschuldigten bzw. Tatverdächtigen wieder auf freien Fuß gesetzt wurden. Doch anders, wie viele Kommentare unter den Beiträgen vermuten lassen, erfolgt nicht etwa keine Bestrafung für die Tat, sondern vielmehr regelt der Gesetzgeber in §112 der Strafprozessordnung, wie mit dem Tatverdächtigen bis zur Gerichtsverhandlung umzugehen ist.

Und diese Frage wird in Deutschland in jedem Einzelfall aufgrund persönlicher Umstände unter die Lupe genommen. Hier gilt eine Verhältnismäßigkeit. Regelmäßig zur Untersuchungshaft führt eine Festnahme, wenn der Beschuldigte etwa flüchtig ist oder sich verborgen hielt, also oder Fluchtgefahr besteht. Wenn durch das Verhalten des Beschuldigten die Gefahr besteht, Beweismittel könnten vernichtet werden oder eine Einwirkung auf Zeugen mit Gewalt wäre zu erwarten, dann bestünde Verdunklungsgefahr. Auch wenn es bestimmte Konstellationen gibt, die Leib oder Leben eines anderen bedrohen könnten, rechtfertigt dies eine Untersuchungshaft. Außerdem gibt es die Wiederholungsgefahr, es also wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte die Tat wiederholt.

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Nach der Gerichtsverhandlung findet dann in der Regel, gerade bei schweren Straftaten, der unmittelbare Vollzug der Strafe statt. Es gibt aber auch leichtere Fälle, bei denen der Strafantritt mit Verzögerung eintritt, etwa weil der Beschuldigte persönliche Umstände, wie eine schwere Erkrankung vorweisen kann.

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