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Lokales

Bußgeld trotz Angststörung: Vater erhebt schwere Vorwürfe gegen Schulbehörde

Hamburg, 31.05.2025 – Ein Vater aus dem Hamburger Stadtteil Neugraben-Fischbek erhebt schwere Vorwürfe gegen die Schulbehörde: Trotz der diagnostizierten Angststörung seiner Tochter erhielt er einen Bußgeldbescheid wegen Schulpflichtverletzung. Der Vater betont, dass die psychische Erkrankung seiner Tochter eine regelmäßige Teilnahme am Präsenzunterricht unmöglich mache. Seit 2023 leide sie unter dieser Störung. Die Schulbehörde bezweifelt offenbar die Argumente des Vaters.

Ersatzbeschulung nicht fortgeführt

Die betroffene Schülerin hatte bereits ihren mittleren Schulabschluss an der Stadtteilschule Fischbek-Falkenberg erfolgreich absolviert, wo sie ihren mittleren Schulabschluss erwarb. Im Anschluss daran war sie verpflichtet, ein weiteres Jahr an einer Berufsschule zu absolvieren, da ihre Schulzeit noch nicht beendet war. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation wurde sie zuvor von Schulsozialarbeitern betreut und konnte ihre Prüfungen extern ablegen. Eine Ersatzbeschulung gemäß § 12 HmbSG wurde an der Berufsschule dann ebenfalls auf seine Intervention begonnen, jedoch nicht fortgeführt, was der Vater auf organisatorische Versäumnisse seitens der zuständigen Stellen zurückführt.

Besonders irritierend ist für ihn das Begleitschreiben zum Bußgeldbescheid, das ausschließlich auf potenzielle Sanktionen hinweist, ohne gleichzeitig über die Rechte seines Kindes im Rahmen der Schulpflicht aufzuklären. So fehlen insbesondere Hinweise auf das Recht auf Ersatzbeschulung, den Anspruch auf Rücksichtnahme bei gesundheitlichen Belastungen sowie die Möglichkeit schulpsychologischer oder jugendhilflicher Unterstützung.

Recht auf Ersatzbeschulung

Gemäß § 12 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) haben Schülerinnen und Schüler unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Ersatzbeschulung. Dies gilt insbesondere, wenn gesundheitliche Gründe eine Teilnahme am Präsenzunterricht unmöglich machen. Der Vater fordert daher, die Ersatzbeschulung erneut in die Wege zu leiten, weil die gesundheitliche Situation eine Rückkehr in den Präsenzunterricht weiterhin ausschließt.

Der Vater betont, dass er bereit ist, aktuelle ärztliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und weitere Gespräche mit der Schule und dem Schulamt zu führen. Eine Konfrontation seiner Tochter mit strafrechtlichen Maßnahmen für ihr krankheitsbedingtes Verhalten lehnt er im Sinne ihrer seelischen Gesundheit entschieden ab.

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Ein Kommentar

  1. Das Verhalten der Schulbehörde kann man nur äußerst hartleibig und unempathisch nennen. Abgesehen davon, dass die Lerninhalte dieser Regelbeschulung deutlich unter dem Niveau der jungen Frau liegen dürften, sollte man nicht vergessen, dass sich die Verrohung der Gesellschaft auch und gerade in der Schule zeigt. Wer Angst hat, wird sofort zum Mobbing-Opfer, was einen völligen seelischen Zusammenbruch zur Folge hätte. Das ist unverantwortlich.

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