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7 Tipps nach dem Unfall – Sachverständigenbüro erstellt Gutachten

Auch Haupt- und Abgasuntersuchungen in Neu Wulmstorf

Hausbruch. Für Gegner von Unfallverursachern ist das KFZ-Sachverständigenbüro von Gerhard Elmers (Cuxhavener Straße 128a, 21149 Hamburg) seit mehr als 15 Jahren eine wichtige Anlaufstelle nach einem Verkehrsunfall. Schliesslich will man sicherstellen, dass der Schaden parteiunabhängig und fair bewertet wird. “Das Gutachten wird in der Regel von der Versicherung des Unfallverursachers gezahlt”, weiß Gerhard Elmers. Der 61-jährige ist seit über 30 Jahren KFZ-Sachverständiger und gelernter Kraftfahrzeugmeister.

In seinem Betrieb in der Cuxhavener Straße hat Tochter Susan Elmers den Überblick. Und auch bei ihr scheint Öl in den Adern: Die 30-jährige ist gelernte Kraftfahrzeugtechnik-Meister und staatl. anerkannte Automobilkauffrau. Den Betrieb unterstützt sie seit 2015 als KFZ-Sachverständige und im Bereich der Betriebsorganisation und dem Sekretariat.

Das Sachverständigenbüro betreibt seit kurzem auch eine GTÜ-Prüfstelle am Firmenstandort in Neu Wulmstorf (Lessingstraße 71, 21629 Neu Wulmstorf). Haupt- und Abgasuntersuchungen sind dort  ohne Anmeldung (montags 15:00 – 18:00 Uhr; mittwochs 9:00 – 12:00 Uhr und freitags 14:00 – 17:30 Uhr sowie samstags nach Absprache) möglich.

Die Erfahrung des Sachverständigenbüros, dass übrigens Gutachten für so ziemlich alles was rollt erstellt, wird auch von Versicherern und Autowerkstätten geschätzt. Nicht nur die gute und zuverlässige  Zusammenarbeit mit der Polizei sorgt dafür, dass ein Gutachten meist schon nach 48 Stunden fertig vorliegt. Im Laufe der Arbeit des Sachverständigenbüros hat sich rausgestellt, dass Unfallgeschädigte oft nicht ihre Rechte kennen. Deshalb an dieser Stelle ein Überblick, deren Inhalt auch in Form einer Broschüre erhältlich ist:

1. Ihr Recht: Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens

Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs. Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.

2. Ihr Recht: Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen

Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtliche Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Sofern jedoch von vornherein erkennbar nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe nicht höher als ca. 500 bis 770 EUR – je nach Gerichtsbezirk), reicht in der Regel als Schadennachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Fachwerkstatt aus, da die Kosten für ein Gutachten bei Bagatellschäden grundsätzlich nicht von der Versicherung übernommen werden, Dieses Gutachten kann auch Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers sein, wenn Sie z.B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen und mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen.

3. Ihr Recht: Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung

Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich (Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen. Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen, da bei Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagenkosten nicht immer vollständig von der Versicherung zu übernehmen sind.

4. Ihr Recht: Schadenabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.

5. Ihr Recht im Totalschadenfall

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gem. Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs nicht mehr als 30% übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs. Weiterhin wird in diesem Fall die in dem Wiederbeschaffungswert typischerweise enthaltene MwSt. abgezogen. Denn im Schadenfall wird die MwSt. nur soweit ersetzt, wie sie tatsächlich angefallen ist. Wie hoch der konkrete MwSt.-Abzug ausfällt, hängt u.a. vom Alter und Typ des verunfallten Fahrzeugs ab. Aussagen hierzu finden Sie im Sachverständigengutachten. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern (z.B. an Ihre Fachwerkstatt), den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.

6. Ihr Recht: Reparaturkosten-Übernahmeerklärung und Sicherungsabtretung

Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung können Sie die von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare „Reparaturkosten-Übernahmeerklärung“ und/oder „Sicherungsabtretung“ verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärungen in der Regel die Reparaturkosten direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann. Dadurch können Sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen.

7. Ihr Recht als Geschädigter bei einem selbstverschuldeten Unfall (Kaskoschadenfall)

Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbstverschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte, die zum Teil erheblich von Ihren oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadenfall abweichen können, aus Ihrem Versicherungsvertrag. Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht Ihres Versicherers zu beachten; setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung.

6 Kommentare

  1. Danke für den Beitrag. Gut zu wissen, dass die Kosten für das Gutachten von der Versicherung getragen werden müssen. Ich musste letzte Woche einen Kfz Unfallgutachter beauftragen, da mir ein anderes Auto von der Seite hereingefahren ist.

  2. Mein Freund ist glücklicherweise unabhängiger KFZ-Gutachter. Nach meinem Unfall hat er die Feststellung der Schadenshöhe übernommen. Leider war es ein wirtschaftlicher Totalschaden.

  3. Mein Mann ist auch Kfz Sachverständiger. Er erzählt mir andauernd davon, dass Unfallgeschädigte oft nicht ihre Rechte kennen. Ich dachte, er übertreibt, da es für ihn ja ganz normal ist, aber offenbar empfinden mehrere so.

  4. Hallo und danke für diesen informativen Beitrag! Die Tipps sind sehr nützlich. Ein Unfall ist schon schlimm genug, da sollte man sich auf einen guten und kompetenten Gutachter vor Ort verlassen können.

    LG Elsa

  5. Ich finde auch, dass es zum Recht gehört, bei einem Unfall einen KFZ-Gutachter zu beauftragen. Dadurch kann man versteckte Schäden/Kosten ermitteln, da die Gutachter meistens unabhängig agieren. Ich würde das bei jedem Unfall definitiv bevorzugen.

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